Ansprüche der FM-Abteilung an Räume und Arbeitsbedingungen
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Ansprüche der FM-Abteilung an Räume und Arbeitsbedingungen
Die Abteilung Facility Management (FM) kann vom Arbeitgeber eine Reihe räumlicher, ergonomischer und arbeitsschutzrechtlicher Bedingungen verlangen, damit die Arbeitsplätze sicher, gesundheitsgerecht und komfortabel sind. Diese Ansprüche stützen sich auf das deutsche Arbeitsschutzrecht – insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – sowie auf Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Unfallverhütungsvorschriften der DGUV und relevante DIN-Normen. Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) spielt eine Rolle, da der Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung mitbestimmen darf.
FM-Funktionelle Anforderungen an Flächen und Nutzung
- Sozial- und Pausenräume
- Umkleideräume und Spinde
- Wasch- und Sanitärräume
- Arbeitsräume und Büroarbeitsplätze
- Ruheräume
- Besondere Anforderungen
- Technisierten Betreiberimmobilien
- Wichtige Raumtypen
Sozial- und Pausenräume (Aufenthaltsräume)
Anspruch: Das FM-Personal hat Anspruch auf geeignete Pausenräume bzw. Aufenthaltsbereiche. Laut ArbStättV müssen Arbeitgeber solche Räume bereitstellen, wenn mehr als 10 Mitarbeiter gleichzeitig arbeiten oder wenn es aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nötig ist. Pausenräume dienen der Erholung in Arbeitsunterbrechungen und müssen entsprechend gestaltet sein.
Gesetzliche Grundlagen und Normen: § 6 ArbStättV i.V.m. Anhang fordert Pausenräume unter genannten Bedingungen; konkretisiert wird dies durch ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber generell, Erholungsmöglichkeiten zu schaffen, wenn Arbeitsbedingungen dies erfordern (z.B. bei Lärm, Hitze). Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Standort und Ausstattung solcher Räume.
Mindestanforderungen: Pausenräume müssen leicht und schnell erreichbar sein – der Weg sollte in der Regel max. 5 Minuten dauern. Insbesondere in Bereichen mit Schleusen- oder Umkleidepflicht (z.B. OP-Bereich) sollte der Pausenraum im Arbeitsbereich liegen, um keine langen Wege in Schutzkleidung zurücklegen zu müssen. Ein Pausenraum muss ausreichend groß sein: mindestens 6 m² Gesamtfläche und etwa 1 m² pro gleichzeitig anwesender Person. Es sind zusätzliche Flächen für Möbel, Zugänge und Verkehrswege einzuplanen. Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen sind erwünscht (Fenster), andernfalls ist für gute künstliche Beleuchtung gemäß ASR A3.4 zu sorgen. Die Raumtemperatur soll behaglich sein (ASR A3.5 – z.B. ~20–22 °C) und Lüftung nach ASR A3.6 gewährleistet frische Luft. Zugluft, starke Vibrationen, Staub, Dämpfe oder Gerüche haben in Pausenräumen nichts zu suchen – sie müssen ein ruhiges, sauberes Umfeld bieten.
Ausstattung: Die Einrichtung richtet sich nach der Zahl der Nutzer. Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sowie Tische sind obligatorisch für alle, die gleichzeitig Pause machen. Jeder Beschäftigte muss im Sitzen entspannen können. Falls es keine Kantine gibt oder Nachtschicht herrscht, sind Möglichkeiten zur Speisenzubereitung bereitzustellen, z.B. Kühlschrank, Mikrowelle, Wasserkocher. Auch ein Waschbecken zum Hände reinigen sollte vorhanden sein, wenn in schmutzintensiven Bereichen gearbeitet wird. Für Mitarbeiter mit spezieller Arbeitskleidung ist eine Garderobe oder Kleiderablage sinnvoll, um Überkleidung während der Pause sauber zu verwahren. Generell sollte die Atmosphäre erholsam sein – bequeme Möbel, eventuell Schalldämmung bei Lärm in der Umgebung, und eine ansprechende Gestaltung fördern die Regeneration.
Umkleideräume und Spinde
Anspruch: Muss das FM-Personal Dienst- oder Schutzkleidung tragen, hat es Anspruch auf geeignete Umkleideräume mit abschließbaren Spinden. Diese Räume ermöglichen hygienisches und sicheres Umkleiden vor und nach der Arbeit.
Gesetzliche Grundlagen: ArbStättV (Anhang, Abschnitt “Umkleideräume“) schreibt vor, dass bei erforderlicher Arbeitskleidung abgetrennte Umkleidemöglichkeiten bereitgestellt werden. ASR A4.1 konkretisiert Anforderungen an Sanitärräume inkl. Umkleiden. Zudem gibt es branchenspezifische DGUV-Regeln – im Gesundheitswesen z.B. DGUV Regel 107-001 – die hygienische Umkleidebedingungen fordern, insbesondere bei infektiösen oder gefährlichen Stoffen. Auch DIN-Normen zur Schrankgröße und -belüftung werden herangezogen (DIN 4543 hinsichtlich Abmessungen für Spinde).
Mindestanforderungen: Jeder FM-Mitarbeiter mit spezieller Kleidung muss einen abschließbaren Spind bekommen. Die Spinde sollen ausreichend groß (nach DGUV-Empfehlung mind. 300 × 500 × 1800 mm B×T×H) und belüftet sein. Bei nötiger Trennung von Arbeits- und Zivilkleidung („Schwarz-Weiß-Trennung“) sind zwei getrennte Schränke oder Doppelschrank mit Trennwand bereitzustellen. Pro vier Spinde ist mindestens eine Sitzgelegenheit im Umkleideraum vorzusehen, damit man sich beim An- und Auskleiden setzen kann.
Umkleideräume müssen genügend Platz bieten: Es sind ca. 0,5 m² freie Bewegungsfläche pro Person einzuplanen, die den Raum gleichzeitig nutzt. Zusätzlich müssen Verkehrswege eingerechnet werden, damit niemand eingeengt ist. Die Räume dürfen nicht zu klein sein – das Personal muss sich ungehindert umziehen können. Bei sehr großen Umkleidebereichen (>100 Personen gleichzeitig oder mehrere Zugänge) empfiehlt sich getrennter Ein- und Ausgang zur Entzerrung.
Wichtig ist auch ein gutes Lüftungssystem in Umkleiden, um Geruch und Feuchtigkeit (z.B. von Regenkleidung) abzuführen. Die Lage der Umkleiden kann zentral oder dezentral sein. In sensiblen Bereichen sollten Umkleideräume direkt in der Abteilung vorgesehen werden, damit Mitarbeiter beim Betreten/Verlassen dieser Bereiche sofort wechseln können.
Besondere Hinweise: In Krankenhäusern besteht oft Infektionsgefahr. Deshalb ist die Schwarz-Weiß-Trennung essenziell, um Dienstkleidung (ggf. kontaminiert) getrennt von privater Kleidung aufzubewahren. Viele Spinde im Gesundheitswesen haben zwei Abteile oder ein Zwischenfach genau aus diesem Grund. Außerdem müssen Materialien und Oberflächen im Umkleideraum gut reinigbar und desinfizierbar sein (glatte Böden, abwaschbare Schrankoberflächen). Umkleideräume sollten nahe bei Duschen liegen, falls das FM-Personal mit gefährlichen Stoffen oder starker Verschmutzung arbeitet – so kann nach der Schicht direkt geduscht werden. Schließlich sollten getrennte Umkleidebereiche für Frauen und Männer vorhanden sein (geschlechtergetrennte Räume oder zeitlich getrennte Nutzung), es sei denn, die Belegschaft ist homogen.
Wasch- und Sanitärräume (Toiletten, Waschräume, Duschen)
Anspruch: Die FM-Abteilung kann angemessene Sanitäranlagen vom Arbeitgeber verlangen – also Toiletten, Handwaschgelegenheiten und ggf. Duschen oder Waschräume. Diese müssen in Anzahl und Ausstattung den Vorschriften entsprechen, damit alle Beschäftigten hygienische Bedürfnisse erfüllen können. Zudem sind geschlechtergetrennte Toiletten bereitzustellen.
Gesetzliche Grundlagen: Gemäß ArbStättV Anhang müssen Sanitärräume vorhanden und in angemessener Zahl ausgestattet sein. ASR A4.1 „Sanitärräume“ enthält detaillierte Vorgaben (z.B. Anzahl Toiletten pro Beschäftigte, Ausführung von Waschräumen). Für Krankenhäuser gilt zusätzlich TRBA 250 (biologische Arbeitsstoffe), die separate Toiletten für Personal und Patienten fordert. DIN-Normen wie DIN 1986 (Sanitärtechnik) oder arbeitsmedizinische Regeln geben weitere Hinweise, aber im Vordergrund stehen ArbStättV/ASR. Die DGUV-Vorschrift 1 (Allgemeine Vorschriften) verlangt vom Arbeitgeber, Sanitäranlagen sauber und sicher bereitzuhalten.
Mindestanforderungen Toiletten: Es müssen je nach Mitarbeiterzahl ausreichend viele Toiletten vorhanden sein. Als Richtschnur nennt ASR A4.1 z.B. mindestens 1 Toilette bis 5 Beschäftigte, 2 Toiletten bis 25 Beschäftigte usw., bei höherer Gleichzeitigkeit entsprechend mehr. Für männliche Beschäftigte wird zusätzlich oft ein Urinal empfohlen, um Kapazitäten zu erhöhen. Toiletten für Männer und Frauen sind getrennt einzurichten (außer in Kleinstbetrieben mit Einzeltoilette zur Einzelnutzung). Jede Toilette muss mit Handwaschgelegenheit in der Nähe ausgestattet sein – pro drei WC/Urinale mindestens ein Waschbecken im Vorraum.
Toilettenräume müssen hygienisch und sicher sein: Mindestraumhöhe 2,50 m, Sichtschutz nach außen (keine Einsicht durch Fenster), robuste und leicht zu reinigende Oberflächen. Böden und Wände sollen wasserfest und gut putzbar sein; im Nassbereich muss der Boden auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein. Es ist für wirksame Belüftung zu sorgen, damit keine Geruchsbelästigung entsteht – oft wird Abluftventilation installiert. Weiterhin sind heißwasserführende Teile so abzudecken, dass keine Verbrennungsgefahr besteht (Schutz vor heißen Oberflächen). Im Eingangsbereich sollen keine Stolperstellen sein; bei stark schmutzigen Arbeiten empfiehlt sich ein Schuhabstreifer/Gitterrost vor dem Sanitärraum, damit Dreck nicht eingetragen wird.
Lage und Zugang: Sanitäranlagen müssen wohnlich verteilt sein. Vorgabe ist, dass von keinem Arbeitsplatz oder Pausenraum aus der Weg zur nächsten Toilette nicht mehr als 50 m Entfernung und maximal eine Etage beträgt. Zudem sollte niemand durchs Freie gehen müssen, um zur Toilette zu gelangen (wichtig bei Außenanlagen oder separaten Gebäuden). Wenn Toiletten direkt an Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts- oder Erste-Hilfe-Räume angrenzen, ist ein Vorraum erforderlich – dies dient dem Schallschutz und der Hygiene. Auch Sanitärräume mit mehreren WC-Kabinen brauchen einen abgeschlossenen Vorraum. In diesen Vorräumen dürfen keine Urinale aufgestellt sein, sie sollen als Pufferzone dienen. Jede Toilettenkabine muss natürlich abschließbar sein.
Waschräume und Duschen: Neben einfachen Handwaschbecken benötigt man je nach Tätigkeit auch Waschräume mit mehreren Waschplätze und ggf. Duschen. ASR A4.1 unterscheidet Kategorien: Kategorie A für mäßig schmutzige Arbeiten, Kategorie B für stark schmutzende oder infektiöse Arbeiten, Kategorie C (in Krankenhäusern meist nicht relevant) für sehr spezielle Fälle. Im FM-Bereich kann Kategorie B zutreffen, z.B. wenn Mitarbeiter mit Abwasser, Desinfektionsmitteln oder Kühlmitteln umgehen – hier sind Duschen vorgeschrieben. Die Anzahl der Duschplätze richtet sich nach Mitarbeiterzahl (Beispiel: bis 10 Personen mindestens 1 Dusche, bis 50 Personen etwa 2–3 Duschen bei hoher Gleichzeitigkeit). Jeder Duschplatz sollte eine Fläche von ca. 1 m × 1 m haben und mit einer Trennwand/Kabine versehen sein, damit Privatsphäre gewährleistet ist. Mehrere Duschen nebeneinander sollten stets eingefasst (geschlossen) und nicht als Gemeinschaftsdusche offen gestaltet sein.
In Waschräumen sind fließend Warm- und Kaltwasser bereitzustellen. Vorgewärmtes Mischwasser darf aus Verbrühungsschutz i.d.R. +43 °C nicht überschreiten. An jedem Waschbecken braucht es eine Seifenspender- oder Ablage und Möglichkeiten zum Händetrocknen (Einmalhandtücher oder Händetrockner). Bei Duschen gehört ein Haltegriff zur Ausstattung (Rutschsicherheit). Zudem sind im Waschraum ausreichend Steckdosen (z.B. für Haartrockner) vorzusehen.
Besondere Hinweise: Sanitär- und Waschräume für FM-Mitarbeiter sollten idealerweise getrennt von denen für Patienten oder Besucher liegen, um berufliche Verschmutzungen nicht in Publikumsbereiche zu tragen. Es empfiehlt sich auch, Spinde/Umkleiden in direkter Nähe zu Duschen zu planen, damit ein zusammenhängender Sanitärbereich entsteht. In Bezug auf Barrierefreiheit sind die einschlägigen DIN-Normen (z.B. DIN 18040) zu beachten, damit ggf. auch Mitarbeiter mit Behinderung die Sanitärräume nutzen können – breite Türen, Bewegungsflächen und zumindest eine behindertengerechte Toilette könnten erforderlich sein. Selbstverständlich müssen Arbeitgeber für Sauberkeit und Hygiene sorgen: tägliche Reinigung der Toiletten, Bereitstellung von Seife, Papier etc. gehört zur Fürsorgepflicht.
Arbeitsräume und Büroarbeitsplätze (Ergonomie und Raumklima)
Anspruch: Die Beschäftigten der FM-Abteilung haben ein Recht auf ergonomisch gestaltete Arbeitsräume. Auch wenn das FM-Personal viel unterwegs ist, brauchen sie Büroräume oder Schreibtischarbeitsplätze für Dokumentation, Besprechungen und Leitstand-Tätigkeiten, die den Standards entsprechen. Bei wechselndem Einsatz (z.B. Schichtbetrieb, geteilte Schreibtische) muss der Arbeitgeber trotzdem gewährleisten, dass jeder Mitarbeiter einen geeigneten Bildschirmarbeitsplatz vorfindet, der individuell einstellbar ist.
Gesetzliche Grundlagen: Die ArbStättV schreibt in § 3 vor, dass Arbeitsstätten so eingerichtet sein müssen, dass eine Gefährdung für die Gesundheit vermieden wird – hierzu gehören ergonomische Aspekte. Im Anhang der Verordnung (Ziffer 1.2 und 3.1) werden Mindestfläche, Luftraum und Raumhöhe für Arbeitsräume festgelegt. Diese werden durch ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ konkretisiert. Zudem enthielt früher die Bildschirmarbeitsverordnung ergonomische Vorgaben, die jetzt in der ArbStättV integriert sind (z.B. Anforderungen an Bildschirm, Tastatur, Beleuchtung – ASR A6 und A3.4). DIN 33402 liefert anthropometrische Daten (Körpermaße des Menschen) als Planungsgrundlage, und DIN 4543-1 gibt Empfehlungen für benötigte Büroflächen pro Arbeitsplatz. Klima- und Lüftungsnormen wie DIN EN 13779 und DIN 1946-2 definieren Raumluftqualität, Temperatur und Lüftungsraten, was zur Auslegung der Klimaanlagen in Büro- und Leitstandsbereichen herangezogen wird.
Mindestanforderungen Raumabmessungen: Jeder Arbeitsraum muss groß genug sein, damit niemand sich eingeengt fühlt. Mindestens 8 m² Grundfläche sind für einen Arbeitsplatz vorgeschrieben, plus etwa 6 m² für jeden weiteren im selben Raum. Praktisch empfiehlt die VBG 8–10 m² pro Büroarbeitsplatz (inklusive üblicher Möbel und Verkehrswege) für ein komfortables Einzel- oder Mehrpersonenbüro. In Großraumbüros nimmt man sogar 12–15 m² pro Person, um Lärm und Störungen auszugleichen. Die Raumhöhe muss mindestens 2,50 m betragen (bei kleinen Räumen bis 50 m²), bei größeren Räumen entsprechend mehr (z.B. 3 m ab 100 m² Fläche). Pro Arbeitsplatz ist ein ausreichender Luftraum von rund 12 m³ (sitzende Tätigkeit) vorzuhalten, damit genug Sauerstoff zur Verfügung steht.
Neben der Grundfläche benötigt jeder Beschäftigte am Schreibtisch eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² (unverstellt) unmittelbar am Arbeitsplatz. Diese Fläche soll mindestens 1 m in Tiefe und Breite haben, besser mehr, damit man z.B. vom Stuhl aufstehen, sich umdrehen und strecken kann. Zwischen mehreren benachbarten Arbeitsplätzen sind Zwischenabstände von ~1,20 m einzuplanen, damit man aneinander vorbeikommt. Auch für Schränke, Türen und technische Geräte müssen Funktionsflächen berücksichtigt werden – niemand darf sich an geöffneten Schubladen stoßen oder einklemmen. Hier helfen Richtwerte aus DIN 4543 und DGUV-Informationen (Büroraumplanung).
Ergonomische Ausstattung: Jeder Büroarbeitsplatz im FM (z.B. im technischen Leitstand oder im Werkstattbüro) muss mit verstellbarem Mobiliar ausgestattet sein. Ein Bürostuhl mit verstellbarer Sitzhöhe, Rückenlehne und if möglich Armlehnen ist Standard. Der Arbeitstisch soll passende Höhe haben (ca. 72 cm, oder höhenverstellbar zwischen ~68–76 cm, ggf. sogar als Steh-Sitz-Tisch). Bildschirme müssen groß genug und flimmerfrei sein; sie sind so aufzustellen, dass keine blendenden Lichtquellen dahinter liegen (kein Monitor direkt vor einem Fenster ohne Blendschutz). Seitlich einfallendes Tageslicht ist ideal, ergänzt durch künstliche Beleuchtung nach DIN EN 12464-1, die alle Sehaufgaben ausreichend erhellt und Kontraste vermeidet. Bildschirm und Tastatur sollten frei positionierbar sein; zusätzlich sind eine ergonomische Maus und Tastatur (entspiegelte Oberfläche, klar lesbare Beschriftung) zu stellen. Für wechselnde Nutzer besonders wichtig: Monitore auf schwenk- und höhenverstellbaren Halterungen, variable Stühle und flexible Eingabegeräte, damit großgewachsene wie kleinere Personen gleichermaßen bequem arbeiten können.
Auch das Raumklima ist Teil der Ergonomie. In Arbeitsräumen muss eine angenehme Temperatur herrschen – weder zu kalt noch zu warm. ASR A3.5 nennt 19–20 °C als Mindesttemperatur für sitzende Tätigkeiten (bei höherer körperlicher Arbeit etwas kühler) und empfiehlt, Temperaturen über ca. 26 °C zu vermeiden. Deshalb braucht es ggf. eine Klimatisierung oder zumindest Lüftungsmöglichkeiten im Sommer. Frische Luft ist essentiell: ASR A3.6 fordert ausreichende Lüftung – i.d.R. CO₂-Konzentrationen unter 1000 ppm (Pettenkofer-Zahl) als Orientierungswert. Entweder muss Fensterlüftung möglich sein (stoßlüften) oder eine raumlufttechnische Anlage (Klimaanlage) sorgt für stetigen Luftaustausch. Normen wie DIN EN 13779 definieren z.B. mindestens rund 30 m³ Frischluft pro Stunde pro Person für Büroräume (je nach Luftqualitätsstufe) – solche Werte sollte die FM-Abteilung als Anspruch geltend machen, da sie selbst oft die Klima-Anlagen betreut. Zudem soll die relative Luftfeuchte in einem angenehmen Bereich (etwa 40–60 %) gehalten werden, was im Winter Be- und im Sommer Entfeuchtung erfordert. Lärmschutz ist ebenso zu beachten: Falls FM-Arbeitsplätze neben lauten Maschinenräumen liegen, müssen bauliche Schallschutzmaßnahmen getroffen werden oder es sind persönliche Lärmschützer bereitzustellen, damit die Lärmexposition im Büro den Richtwert von 55 dB(A) für Bürotätigkeiten nicht übersteigt (DIN EN ISO 11690 empfiehlt solche Pegel).
Besondere Hinweise: Im FM gibt es oft leitstandähnliche Arbeitsplätze (z.B. Gebäudeleittechnik, Haustechnik-Zentrale), die 24/7 besetzt sein können. Diese Räume brauchen spezielle ergonomische Stühle für Dauerbenutzung (24-Stunden-Stühle) und eventuell Möglichkeiten zum kurzzeitigen Wechsel der Körperhaltung (Stehpulte o.ä.). Die Mitarbeiter wechseln sich ab, aber müssen lange konzentriert Monitore überwachen – daher sind Bildschirmarbeitsbrillen bei Bedarf vom Arbeitgeber bereitzustellen und regelmäßige Augenuntersuchungen (Bildschirmarbeitsverordnung, jetzt in ArbStättV integriert) anzubieten. Nicht zuletzt sollte die IT-Ausstattung auf dem neuesten Stand sein, damit Arbeitsprozesse effizient laufen und keine zusätzlichen Belastungen (z.B. durch schlechte Software oder langsame Rechner) entstehen – das fällt zwar nicht unter „räumlich“, ist aber Teil einer gesunden Arbeitsumgebung.
Pausen- und Ruheräume bei körperlich anstrengender Tätigkeit
Anspruch: Übt die FM-Abteilung körperlich belastende Arbeiten aus (z.B. schwere Lasten tragen, langes Gehen, Arbeiten in Zwangshaltungen oder unter Hitzeeinwirkung in Technikzentralen), so haben die Beschäftigten Anspruch auf erweiterte Ruhe- und Erholungsmöglichkeiten. Neben den üblichen Pausenräumen können dies z.B. zusätzliche Kurzpausen in einem geeigneten Bereich sein oder ein spezieller Ruheraum, in dem man sich kurz hinlegen kann. Der Arbeitgeber muss Belastungen durch Erholung ausgleichen (§ 3 ArbSchG).
Grundlagen: Die ArbStättV sieht vor, dass Pausenräume auch aus Gesundheitsgründen eingerichtet werden müssen – ausdrücklich genannt werden z.B. erhebliche Hitze, Kälte, Nässe, Staub, Lärm oder schwere einseitige Körperhaltung als Kriterien. Liegen solche Belastungen im FM vor (etwa Kesselhaus-Hitze oder Vibrationen beim Arbeiten mit Maschinen), sind zusätzliche Pausenbereiche Pflicht. DGUV-Regelwerke empfehlen bei erhöhten Belastungen kürzere Abstände zwischen Pausen und geeignete Rückzugsmöglichkeiten, damit sich Körper und Kreislauf stabilisieren können.
Umsetzung: In der Praxis bedeutet das, dass Pausenräume entsprechend ausgestattet sein sollten: Für erschöpfte Mitarbeiter können z.B. Liege- oder Ruhegelegenheiten bereitstehen. Denkbar ist ein Ruheraum (ähnlich einem Erste-Hilfe-Raum, mit Ruheliege), den FM-Mitarbeiter bei Bedarf nutzen dürfen. Tatsächlich fordert die ArbStättV sogar, dass schwangere oder stillende Frauen jederzeit die Möglichkeit haben müssen, sich hinzulegen und auszuruhen – hierfür muss ein geeigneter Raum am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dieses Prinzip lässt sich erweitern: Auch für andere Fälle erhöhten Erholungsbedarfs sollte es Rückzugsflächen geben.
In vielen Krankenhäusern existieren Personalaufenthaltsräume, die z.B. mit einem Ruhe-Sessel oder einer Liege ausgestattet sind. FM-Beschäftigte könnten solche Einrichtungen mitbenutzen oder der Arbeitgeber richtet innerhalb der FM-Abteilung einen kleinen Ruheraum ein. Wichtig ist, dass der Raum dunkel und leise gemacht werden kann (Vorhänge, Abtrennung), um effektive Erholung zu ermöglichen – vergleichbar einem Bereitschaftsraum bei Nacht. Selbstverständlich gelten dort die gleichen Anforderungen wie an Pausenräume (Hygiene, Temperatur, keine Zugluft).
Zudem sollte bei körperlich schwerer Arbeit Trinkwasser jederzeit verfügbar sein (z.B. Wasserspender im Pausenraum), damit die Mitarbeiter während Pausen ihren Flüssigkeitsverlust ausgleichen können. Bei Arbeiten im Freien (für FM evtl. Gartenpflege) muss es einen wettergeschützten Aufenthaltsort geben, um sich bei Kälte aufzuwärmen oder bei großer Hitze zu kühlen.
Besondere Hinweise: Rechtlich sind zusätzliche Ruheräume außerhalb der regulären Pausenräume vor allem für Schwangere verpflichtend (Mutterschutzgesetz i.V.m. ArbStättV) – dies ist relevant, falls in der FM-Abteilung werdende Mütter beschäftigt sind. Für andere Beschäftigte sind solche Ruheräume nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber aus dem Arbeitsschutz ableitbar (Fürsorgepflicht). Der Betriebsrat kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (mitbestimmungspflichtig nach BetrVG § 87 Abs.1 Nr.7) darauf hinwirken, dass bei hoher Belastung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Beispielsweise könnten zusätzliche Pausen oder Kurzzeit-Ruhephasen vereinbart werden, etwa 5 Minuten Ruhe nach 1 Stunde schwerer Arbeit – in einem geeigneten Raum.
Schichtdienst und Bereitschaftsdienst: Besondere Anforderungen
Anspruch: Arbeitet das FM-Personal im Schichtdienst rund um die Uhr oder leistet es Bereitschaftsdienst, entstehen spezielle Ansprüche an die Räume. Insbesondere müssen Bereitschaftsräume zur Verfügung stehen, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft oder Wartezeiten besteht. Nach den einschlägigen Regeln ist ein Bereitschaftsraum erforderlich, wenn mehr als 25 % der Arbeitszeit Bereitschafts- oder Unterbrechungszeiten sind. In Krankenhäusern wird FM-Personal nachts oft in Rufbereitschaft vor Ort sein (z.B. Haustechniker auf Abruf), daher sind entsprechende Räumlichkeiten ein Muss.
Bereitschaftsräume: Ein Bereitschaftsraum ist im Grunde ein erweiterter Pausenraum, der den Mitarbeitern während der passiven Phasen zur Verfügung steht. Per Gesetz (ArbStättV/ASR A4.2) muss ein solcher Raum mindestens den Anforderungen eines Pausenraums genügen. Das heißt, er muss ähnlich ausgestattet und behaglich sein. Zusätzlich sind jedoch bei längeren Diensten in der Nacht Liegemöglichkeiten (Betten oder Liegen) bereitzustellen. Konkret: Wenn Nachtbereitschaft vorkommt oder die Schicht einschließlich Bereitschaft über 12 Stunden dauert, muss eine Schlafgelegenheit vorhanden sein.
Ein Bereitschaftsraum mit Bett muss bestimmte Kriterien erfüllen: Er sollte genügend groß sein – die Mindestgrundfläche richtet sich nach Bett, Schrank, Stuhl und notwendigen Bewegungsflächen, anstatt pauschaler Zahlen. Es ist für Geschlechtertrennung zu sorgen, falls Männer und Frauen im Dienst sind: entweder getrennte Räume oder ein Raum, der abwechselnd genutzt werden kann. Jedenfalls sollten die Räume abschließbar, nicht einsehbar und abdunkelbar sein, damit die Beschäftigten ungestört ruhen können. Weiterhin muss ein Bereitschaftsraum über eine Waschgelegenheit verfügen (mindestens ein Waschbecken im Raum oder angrenzend), damit man sich vor/nach dem Ruhen frischmachen kann.
Wichtig ist auch, dass die Beschäftigten im Bereitschaftsraum jederzeit erreichbar sind. In der Praxis wird daher eine Rufanlage oder ein Telefon installiert, über das der Haustechniker im Notfall alarmiert werden kann. So kann er im Ruhezustand verbleiben, bis ein Einsatz erfolgt, und verpasst keinen Ruf.
Schichtdienst allgemein: Bei Wechselschicht ist zu beachten, dass die üblichen Kantinen- oder Servicezeiten nicht immer passen. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass Nacht- und Frühschicht Zugang zu verpflegungs- und Erholungsmöglichkeiten haben – z.B. durch 24h-Zugang zum Pausenraum, vielleicht mit Kaffeemaschine, Mikrowelle etc. (wie oben erwähnt). Außerdem verlangen Schichtarbeitende oft Räume zum „Durchatmen“: Ein Abkühlraum im Sommer oder ein Aufwärmraum im Winter, je nach Tätigkeit, wäre ideal – praktisch wird dies meist durch den normalen Pausenraum abgedeckt, sofern klimatisiert.
Arbeitsmedizinisch ist bekannt, dass Nachtschicht besonders beansprucht. Deshalb könnten zusätzliche Ruhepausen in der Nacht erlaubt werden (power nap).
Rechtliche Hinweise: Die Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt den Rahmen für Pausenzeiten vor (z.B. mindestens 30 Minuten Pause bei >6 Std Arbeit). Im Schichtdienst muss der Arbeitgeber diese Pausen auch ermöglichen – Räume und Zeit sind einzuplanen. Bereitschaftsräume zählen hier als Mittel, die Pausen angenehm und wirksam zu gestalten. Das BetrVG erlaubt dem Betriebsrat, bei der Einrichtung von Bereitschaftsräumen mitzusprechen. So kann z.B. geregelt werden, wie die Nutzung organisiert ist, oder Verbesserungen eingefordert werden, wenn die Räume den Anforderungen nicht genügen.
Im Krankenhaus ist es üblich, Dienstzimmer oder Bereitschaftszimmer für Ärzte bereitzustellen; FM-Personal sollte vergleichbare Ansprüche stellen, wenn sie nächtelang vor Ort sein müssen. Es dient letztlich auch der Sicherheit des Betriebs: Ausgeruhte Techniker können im Notfall schneller und fehlerfrei reagieren.
Die FM-Abteilung kann vom Arbeitgeber die Berücksichtigung folgender Besonderheiten verlangen:
Hygiene und getrennte Bereiche: Anders als in vielen Betrieben gibt es im Krankenhaus strikte Trennung zwischen Patienten- und Personalbereichen. FM-Mitarbeiter benötigen eigene Sanitär- und Aufenthaltsräume, getrennt von den patientennahen Zonen. Beispielsweise muss es Personaltoiletten getrennt von Patiententoiletten geben. Auch sollten Pausenräume für FM nicht mitten im Publikumsverkehr liegen, sondern in den Technik-/Verwaltungsbereichen, um Ruhe zu gewährleisten. Zudem ist in Krankenhäusern häufig eine Schwarz-Weiß-Trennung bei Kleidung und Wegen relevant: FM-Personal kommt evtl. mit infektiösem Material (Abfall, Wäsche) in Berührung und muss daher Umkleiden mit Schwarz-Weiß-Schränken nutzen können. Arbeitgeber müssen solche Einrichtungen bereitstellen und deren Nutzung durchsetzen (z.B. Dienstanweisung, dass Schutzkleidung nicht in den Pausenraum mitgenommen wird).
Dezentrale Personalräume: Ein Krankenhaus erstreckt sich ggf. über große Gebäude. Es ist unzumutbar, wenn FM-Mitarbeiter sehr lange Wege zu einem zentralen Pausenraum hätten. Deshalb können mehrere verteilte Pausenräume verlangt werden. Insbesondere in Bereichen mit Bereichskleidung oder Zugangsbeschränkungen (z.B. OP-Trakt, Labore) sollte ein lokaler Aufenthaltsraum vorhanden sein, damit FM-Personal vor Ort (nach entsprechender Schleuse) pausieren kann, ohne jedes Mal den Bereich verlassen zu müssen. Gleiches gilt für Umkleiden und Sanitär: Große Distanzen mindern die Nutzungsmöglichkeit und damit den Arbeitsschutz – hier darf der Arbeitgeber nicht allein aus Platz- oder Kostengründen alles zentral im Keller vorsehen.
Raumklima, Lüftung und technische Ausstattung: Es gibt oft hohe Wärmebelastung durch Technik (z.B. Heizungsanlagen, IT-Serverräume). FM-Arbeitsräume können in Nähe solcher Anlagen liegen, was Temperatur und Luftqualität beeinflusst. Daher sind besondere Lüftungs- und Klimaanforderungen zu stellen. Normen wie DIN 1946-4 gelten zwar für medizinische Bereiche (OP-Klima), aber für Personalräume sollte zumindest DIN 1946-2 (Raumlufttechnik in Nichtwohngebäuden) beachtet werden. DIN EN 13779 empfiehlt z.B. für anspruchsvolle Innenraumluftqualität (IDA 2) max. CO₂-Konzentrationen um 800–1000 ppm – ein technisch gut ausgerüstetes Krankenhaus kann dies erreichen. Das FM-Personal kann verlangen, dass ihre Büros und Pausenräume an die Klimaanlage angeschlossen sind oder wenigstens mit Fenstern zum Lüften ausgestattet werden. Zugluftfreiheit und angenehme Temperaturen sind auch hier das Ziel. In heißen Technikzentralen selbst (Arbeitsplätze in Kesselräumen, Maschinenräumen) müssen technische Lüftungen die Hitze abführen – Arbeitnehmer dürfen nicht überhitzen, und falls trotzdem hohe Temperaturen auftreten, sind zusätzliche Pausen (s.o.) und Trinkwasser bereitzustellen.
Lärm- und Vibrationsschutz: Technische Großanlagen (z.B. Kälteanlagen, Lüftungsgeräte) erzeugen Lärm und Vibrationen. FM-Personal arbeitet direkt an diesen Anlagen. Daher sollte der Arbeitgeber bauliche Isolierungen (Dämmungen, entkoppelte Maschinenaufstellung) vorsehen, damit die Lärmgrenzwerte an den Arbeitsplätzen eingehalten werden. Ggfs. müssen den Mitarbeitern geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz) gegeben werden, aber besser ist es, Räume so zu gestalten, dass Dauerlärm reduziert ist. Vibrationsverursachende Arbeiten (z.B. mit Bohrhammer) erfordern ebenfalls, dass Mitarbeiter sich zwischendurch erholen können – dafür sind die genannten Ruhezonen wichtig.
Sicherheitseinrichtungen: In einer Großimmobilie gibt es spezifische Gefahren (z.B. Hochspannung, große Heizkessel, Aufzugsmaschinenräume). Die FM-Abteilung kann darauf pochen, dass Zugänge zu technischen Bereichen sicher gestaltet sind – z.B. Geländer an steilen Treppen zu Dachzentralen, ausreichende Beleuchtung in Schächten und Zwischendecken, Verriegelungen, damit Unbefugte keinen Zutritt haben. Diese Punkte fallen unter ArbStättV (Verkehrswege, §§ 3,4) und DGUV-Vorschrift 1 (allgemeine Anforderungen an sichere Arbeitsstätten). Instandhaltungsarbeiten an schwer zugänglichen Orten müssen durch bauliche Vorrichtungen erleichtert werden (z.B. feste Aufstiege statt provisorischer Leitern). Hier kann das FM auf die Benutzerfreundlichkeit der baulichen Anlage bestehen, da es sonst zu Unfällen oder chronischen Beschwerden (Klettern, Bücken in engen Räumen) kommen kann.
Notfall- und Bereitschaftseinrichtungen: Krankenhäuser laufen 24/7 – deshalb braucht auch die FM-Abteilung rund um die Uhr Zugriff auf ihre Einrichtungen. Pausenräume, Umkleiden und Duschen sollten jederzeit zugänglich sein (z.B. nicht abgeschlossen in der Nacht). Ferner kann ein Erste-Hilfe-Raum gefordert werden, an dem auch FM-Personal versorgt werden kann, falls es verunfallt – zumindest muss ein Verbandkasten in der Nähe der Werkstätten und Technikzentralen vorhanden sein. Einige Krankenhäuser haben für Personal einen allgemeinen Ruheraum/Erste-Hilfe-Raum, der mit Liege und Verbandsmaterial ausgestattet ist; die FM-Abteilung sollte wissen, wo dieser ist, und ihn im Ernstfall nutzen können.
Mitbestimmung und Kommunikation: Zuletzt sei betont, dass Betriebsräte üblicherweise sehr darauf achten, dass Personalräume angemessen sind. Das FM-Personal kann seine Bedürfnisse dem Betriebsrat mitteilen. Nach § 90 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor baulichen Änderungen oder Neueinrichtungen von Arbeitsräumen anhören und beraten – hier können die Belange der FMler eingefordert werden. Kommt es zu Missständen (z.B. kein Pausenraum vorhanden, obwohl vorgeschrieben), könnte der Betriebsrat nach § 91 BetrVG Abhilfe verlangen. Darüber hinaus gilt: viele der erwähnten Normen (ASR, DIN) definieren den Stand der Technik. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran und gefährdet dadurch die Gesundheit, können Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, Unfallversicherung) eingeschaltet werden. In der Regel ist es aber im Interesse des Krankenhauses, dem FM-Personal gute Arbeitsbedingungen zu bieten – schließlich sind sie es, die die Infrastruktur am Laufen halten.
Nachfolgend sind die zentralen Raum- und Arbeitsbereichstypen für FM-Personal zusammengefasst:
| Raumtyp / Bereich | Gesetzliche Grundlage (Auswahl) | Mindestanforderungen (Fläche, Ausstattung) | Besondere Hinweise für FM im Krankenhaus |
|---|---|---|---|
| Pausenraum / Sozialraum | ArbStättV §6, Anhang (ASR A4.2) | ≥ 6 m² Raumgröße insgesamt; ≥ 1 m² pro Person gleichzeitig; Tageslicht oder Sichtverbindung nach außen empfohlen; <5 Minuten Wegentfernung vom Arbeitsplatz; bequeme Sitzplätze mit Lehne für alle; Tische; bei fehlender Kantine: Kühlschrank, Mikrowelle etc.; Raumtemperatur behaglich (ca. 20 °C); ausreichende Lüftung (frische Luft, keine Gerüche); zugluftfrei, sauber, ruhig. | Möglichst im Arbeitsbereich gelegen (z.B. Technikbereich) um lange Wege zu vermeiden. Bei Lärm/Schmutz: muss abgeschirmt und sauber sein (ggf. eigener Bereich abseits Maschinenhalle). Für Nachtschicht autonom nutzbar (Zutritt 24/7, Getränke/Essen verfügbar). |
| Ruheraum / Bereitschaftsraum (bei Bedarf) | ArbStättV Anhang (ASR A4.2) | Erforderlich, wenn >25 % der Arbeitszeit Bereitschaft/Unterbrechung. Ausstattung mind. wie Pausenraum. Liegemöglichkeit (Bett oder Ruheliege) zwingend bei Nachtbereitschaft oder >12 Std-Dienst. Abdunkelbar, abschließbar, nicht einsehbar, getrennt nach Geschlecht nutzbar. Waschbecken im Raum oder angrenzend. Kommunikationseinrichtung (Telefon/Alarm) vorhanden. | Im Krankenhaus häufig kombiniert mit Dienstzimmer. FM-Personal im Nachtdienst sollte Zugang zu solcher Ruhegelegenheit haben. Kann auch als Stillraum für Mitarbeiterinnen dienen. Raum ggf. mit Spind oder Schrank, um persönliche Dinge während Ruhe zu verstauen. Absolute Ruhe sicherstellen (keine Störung durch Alarmanlagen außer Ruf). |
| Umkleideraum (mit Spinden) | ArbStättV Anhang (ASR A4.1) | Bereitzustellen, wenn Schutz- oder Arbeitskleidung getragen werden muss. Abschließbarer Spind pro Mitarbeiter, mind. 300×500×1800 mm (B×T×H), mit Ablagefach; bei „Schwarz-Weiß“-Trennung: 2 Spinde oder Doppelschrank (600 mm breit). 0,5 m² freie Bewegungsfläche pro Person gleichzeitig; ausreichend Verkehrsfläche. Sitzgelegenheit: min. 1 Sitz pro 4 Spinde. Wirksame Lüftung (Geruch, Feuchte). | Getrennte Umkleiden für Damen und Herren (oder zeitlich getrennte Nutzung). Nähe zu Dusche/WC wünschenswert (Sanitärkombination). In sensiblen Bereichen (OP, Intensiv) dezentrale Umkleiden innerhalb der Abteilung, damit Personal Bereichskleidung vor Ort wechseln kann. Materialien gut zu reinigen; Schwarz-Weiß-Trennung bei infektiöser/giftiger Kleidung zwingend. |
| Sanitärräume (Toiletten) | ArbStättV Anhang (ASR A4.1) | Getrennte Toiletten für m/w; Anzahl nach Belegschaft: z.B. ≥1 WC bis 5 Pers., 2 WCs bis 25 Pers., steigend nach ASR A4.1 Tabelle; für Männer zus. Urinal empfohlen. Waschbecken: mind. 1 je 2–3 Toiletten (im Vorraum) mit fließend Warm/Kaltwasser. Raumhöhe ≥2,5 m. Oberflächen leicht zu reinigen, Böden nass rutschhemmend. Lüftung (Fenster oder Abluft) Pflicht. Vorraum erforderlich bei >1 WC oder direktem Zugang zu Arbeits-/Pausenraum. Toilettenkabinen abschließbar, beleuchtet. Ausstattung: Toilettenpapier, Seife, Handtücher (ArbStättV). | Max 50 m Entfernung/1 Stockwerk vom Arbeitsplatz entfernt; Weg darf nicht durchs Freie führen. Im KH: Personal-WC separat von Patienten-WC (Infektionsprävention). In OP/Intensiv sollten Personaltoiletten im Bereich vorhanden sein für schnelle Erreichbarkeit. Regelmäßige Reinigung und Desinfektion organisatorisch sicherstellen. Eventuell Einrichtung eines Unisex-Toilettenraums zusätzlich (für geringere Belegschaft in Randzeiten). |
| Wasch- und Duschräume | ArbStättV Anhang (ASR A4.1) | Erforderlich bei stark schmutzender oder gesundheitsgefährdender Tätigkeit. Waschplätze: Anzahl nach Kategorie A/B (ASR A4.1): z.B. bis 10 Pers. 2 Waschbecken (hochgleichz.), bei 11–50 Pers. 3–6; Duschen: ab Kategorie B verpflichtend, z.B. ≥1 Dusche bis 10 Pers., ~2 Duschen bis 50 Pers.. Jede Dusche min. 1 m² Fläche, mit geschlossener Kabine. Warmwasser max. 43 °C (Verbrühschutz). Seifen- und Handtuchspender an jedem Platz, Haltegriff in Dusche. Rutschfeste Böden, wasserfeste Wände. Effektive Entlüftung und Entfeuchtung (Vermeidung von Schimmel). | Für FM im KH relevant, wenn z.B. Arbeiten mit Schmutz (Kanalisation, Müll) oder Chemikalien anfallen – dann Kategorie B: Duschen nach Schichtende obligatorisch. Nähe der Duschen zu Umkleide beachten (am besten angrenzend). Geschlechtertrennung oder Einzelabschlüsse für Privatsphäre. Auch bei Nachteinsätzen muss Warmwasser verfügbar sein (Boilersteuerung entsprechend). Ggf. Augenduschen oder Notduschen in Werkstätten vorsehen, falls mit Gefahrstoffen hantiert wird. |
| Büro- / Bildschirmarbeitsplatz | ArbStättV §3, Anhang (ASR A1.2, A3.4, A3.5, A3.6, A6) | Fläche: ≥8 m² für 1 Arbeitsplatz + 6 m² je weiteren (empfohlen 8–10 m² pro Person, in Großraum 12–15 m²). Lichte Höhe ≥2,50 m (kleine Räume). Bewegungsfläche: ≥1,5 m² frei pro Platz, mind. 1 m Breite. Abstand zw. gegenüberliegenden Arbeitsplätzen ≥2 m (Rücken an Rücken) oder ≥1,2 m seitlich. Ergonomie: Verstellbarer Stuhl (DIN EN 1335), ausreichend tiefer Tisch (mind. 80 cm), Monitor ohne Flimmern/Blendung, Beleuchtungsstärke ~500 lx (Büro), Tageslicht und Sonnenschutz kombinieren. Klima: ~21 °C, <60 % r.F., Frischluftzufuhr (CO₂ <1000 ppm). Lärm <55 dB(A). | FM-Büros oft in Techniknähe – auf Lärmdämmung achten (ggf. Schallschutztür). Schichtbetrieb: mehrere Nutzer = Ausstattung muss flexibel (Stuhl/Monitor anpassbar). 24h-Leitstand: 2 Arbeitsplätze einplanen, damit Ablösung/Pausen möglich sind. Bildschirmarbeitsplätze regelmäßig auf Ergonomie prüfen (Betriebsarzt/BG). Beleuchtung ggf. mit höherer Intensität bzw. individuell einstellbar (gerade für Nachtarbeit Dimmbarkeit vorsehen). |
